Norm
StGB §302 Abs1Rechtssatz
Werden von einem Beamten (hier: Bürgermeister als Organ der Baubehörde oder Gewerbebehörde erster Instanz) Verfahrensvorschriften, die der Prüfung der materiellen Berechtigung eines Anspruchs dienen, rundweg übergangen, liegt eine Schädigung der für die Verfahrensabwicklung zuständigen Gebietskörperschaft an einem konkreten Recht, nämlich ein diesen Vorschriften unterliegendes Begehren auf seine Genehmigungsvoraussetzungen zu prüfen, unabhängig davon vor, ob auch vorschriftsmäßiges Organhandeln zum gleichen Ergebnis geführt hätte. In allen anderen Fällen aber, in denen sich der Täter, ohne die gesetzliche Verfahrensregelung schlechthin zu negieren, nur zum Teil über die in Frage kommende Norm hinwegsetzt, muss darüber hinaus durch die Rechtsverletzung auch der vom Gesetzgeber an die übergangene Vorschrift geknüpfte materielle Zweck betroffen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097040Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.02.2016