Norm
DSt 1872 §2 C1Rechtssatz
Es gehört zu den grundlegenden Pflichten eines Rechtsanwaltes, sich bei der Legung von Honorarnoten, aber noch mehr bei einer exekutiven Durchsetzung seines diesbezüglichen Anspruches peinlichster Genauigkeit zu befleißigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055647Dokumentnummer
JJR_19900618_OGH0002_000BKD00020_9000000_001