Norm
ABGB §1346 ERechtssatz
Die bloße Unterfertigung einer über die Hauptschuld ausgestellten Urkunde, die keine Bürgschaftsverpflichtung enthält, durch andere Personen als den Hauptschuldner ohne ausdrücklichen Beisatz der Haftung als Bürge genügt dem Erfordernis der Schriftform nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032261Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013