RS OGH 1990/6/20 1Ob10/90, 1Ob11/91, 1Ob15/92, 1Ob6/93, 1Ob20/94, 1Ob173/03b

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Veröffentlicht am 20.06.1990
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Norm

ABGB §1323 D
AHG §1 Eb

Rechtssatz

Im Rahmen der Amtshaftung wird für entgangenen Gewinn dann gehaftet, wenn ein Verhalten in Vollziehung der Gesetze nachgewiesen ist, das nach seinem Erscheinungsbild objektiv auf besonders schwerwiegende Sorgfaltsverstöße zurückzuführen ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0030552

Dokumentnummer

JJR_19900620_OGH0002_0010OB00010_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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