Norm
ZPO idF WGN 1989 §502 Abs1 KRechtssatz
Der Umstand, dass die ständige Rechtsprechung des OGH von einer Lehrmeinung, der das Berufungsgericht ohnedies nicht folgt, abgelehnt wird, bildet für sich allein keinen Grund für die Zulässigkeit einer Revision. Demjenigen, der sich auf die die Rechtsprechung ablehnende Lehrmeinung beruft, steht es frei, eine außerordentliche Revision zu erheben und der OGH hat, sofern er sich der Lehrmeinung anschließt, dieses Rechtsmittel zuzulassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042985Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.05.2019