Norm
AO §53 Abs1Rechtssatz
Im Ausgleich über das Vermögen des Gesellschafters einer GmbH ist ungeachtet § 63 GmbHG der Anspruch der Gesellschaft auf Leistung der noch aushaftenden Stammeinlage von den Ausgleichswirkungen des § 53 Abs 1 AO erfaßt. Für diesen Fall greift auch ohne Durchführung eines Kaduzierungsverfahrens die Haftung der Mitgesellschafter Platz.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052118Dokumentnummer
JJR_19900620_OGH0002_0010OB00563_9000000_002