Norm
ABGB §1346 ERechtssatz
Aus der schriftlichen Verpflichtungserklärung des Bürgen muss der rechtsgeschäftliche Wille, für eine fremde Schuld einzustehen, unmittelbar hervorgehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0032728Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
11.03.2013