Norm
ABGB §861Rechtssatz
Wird der Offerent während der Bindungsfrist seines Anbotes geschäftsunfähig, bleibt er zwar an dieses gebunden (§ 862 ABGB), doch muss dann die Annahmeerklärung des Oblaten als zugangsbedürftige Willenserklärung noch innerhalb der Bindungsfrist dem gesetzlichen Vertreter des Offerenten zugehen. Der Zugang der Annahmeerklärung bloß an den geschäftsunfähigen Offerenten ist nicht wirksam, weil diesem die Möglichkeit der Kenntnisnahme mangelt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0013955Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019