Index
10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ASVG §11 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Wiener Gebietskrankenkasse, vertreten durch Dr. Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in 1060 Wien, Windmühlgasse 30, gegen den Bescheid des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen vom 20. März 2001, Zl. 122.385/3-7/00, betreffend Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG (mitbeteiligte Parteien: 1. O in W;
2. Bund, vertreten durch den Bundeskanzler; 3. Arbeitsmarktservice Wien, Landesgeschäftsstelle, 1010 Wien, Weihburggasse 30;
4. Allgemeine Unfallversicherungsanstalt, 1200 Wien, Adalbert Stifter-Straße 65; 5. Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird im Ausspruch über die Pflichtversicherung für die Zeiträume vom 1. Juli 1976 bis 15. Juli 1976 und in den Jahren 1977 bis 1995 jeweils vom 1. Juli bis 4. August eines jeden Jahres wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Der als Gegenschrift bezeichnete Schriftsatz der mitbeteiligten Pensionsversicherungsanstalt wird zurückgewiesen.
Begründung
Die Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gehen von folgendem unbestrittenen Sachverhalt aus:
Der Erstmitbeteiligte war vom 1. Februar 1976 bis 30. Juni 1994 sowie ab 7. Dezember 1994 in einem vom Bund im Rahmen der österreichischen Bundestheater eingerichteten Betrieb, nämlich der Wiener Staatsoper, als Garderobier beschäftigt. Er hat jedes Jahr einen mündlichen Dienstvertrag für die Zeit von September bis Juni (Spielbetrieb) abgeschlossen. Für diese Monate erfolgte eine Anmeldung zur Pflichtversicherung bei der Beschwerdeführerin.
Im Juli und August eines jeden Jahres fanden in der Staatsoper wegen der Betriebsferien keine Aufführungen statt. Dem Erstmitbeteiligten wurde jeweils am Ende der Spielsaison eine "Urlaubsentschädigung" für nicht verbrauchten Urlaub ausbezahlt.
Am 31. August eines jeden Jahres, somit am Tag vor Beginn der Spielsaison erfolgte eine sogenannte Dienstinstruktion.
In der Zeit vom 1. September 1994 bis 6. Dezember 1994 war die Wiener Staatsoper wegen Renovierungsarbeiten geschlossen.
Die Beschwerdeführerin sprach mit Bescheid vom 21. März 1996 aus, dass der Erstmitbeteiligte gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 auf Grund seiner Beschäftigung als Mitglied des Publikumsdienstes beim Dienstgeber Bund auch in den in der Anlage 1 genannten Zeiten der Voll-(Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. In der verwiesenen Anlage 1 sind als neu festgestellte Versicherungszeiten festgehalten: 1. Juli 1976 bis 15. Juli 1976, von 1977 bis 1995 in jedem Jahr der Zeitraum vom 1. Juli bis 4. August eines jeden Jahres, vom Jahr 1976 bis zum Jahr 1993 und für das Jahr 1995 jeweils der 31. August eines jeden Jahres und schließlich der Zeitraum vom 31. August 1994 bis 6. Dezember 1994. In der Begründung führte die Beschwerdeführerin nach auszugsweiser Wiedergabe der Bestimmungen des § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 11 Abs. 1 ASVG und § 1 Abs. 1 AlVG aus, der Erstmitbeteiligte sei arbeitsrechtlich in einem unbefristeten Dienstverhältnis gestanden. Er habe nach dem anzuwendenden Kollektivvertrag Anspruch auf einen bezahlten Erholungsurlaub gehabt. Die Pflichtversicherung habe daher nicht bereits mit Ende der Spielsaison, sondern erst mit Ende des Urlaubsanspruches geendet.
Am 31. August eines jeden Jahres habe eine sogenannte Instruktion stattgefunden. Dieser Tag sei jeweils im September bezahlt worden.
Für die Zeit vom 1. September 1994 bis 6. Dezember 1994 bestehe ein Entgeltanspruch des Erstmitbeteiligten gemäß § 1155 ABGB, weil die Schließung der Wiener Staatsoper wegen Renovierungsarbeiten zweifelsohne ein Umstand sei, der auf Seiten des Dienstgebers liege und nicht vom Dienstnehmer zu vertreten sei. Schließlich führte die Beschwerdeführerin aus, das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen sei für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis 31. August 1992 gemäß § 68 Abs. 1 ASVG verjährt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Bund (österreichischer Bundestheaterverband) Einspruch. Darin wurde ausgeführt, die Vorgangsweise, dass die Pflichtversicherung nicht bereits mit Ende der Spielsaison, sondern erst mit Ende des Urlaubsanspruches ende, könne erst ab dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 25. Mai 1994, 9 0b A 67/94, angenommen werden. Der Bund stellte daher die Anträge, die Einspruchsbehörde möge den bekämpften Bescheid insoweit abändern, als eine Anrechnung des Urlaubes als Versicherungszeit erst ab dem Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 25. Mai 1994 vorgenommen werde, weiters dass im Zeitraum vom 31. August 1994 bis 6. Dezember 1994 keine Pflichtversicherung bestanden habe und schließlich dass das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis 20. März 1993 verjährt sei.
Der Landeshauptmann von Wien sprach über diesen Einspruch mit Bescheid vom 6. November 1998 ab. Er stellte gemäß §§ 413 und 414 i. V.m. 335 ASVG fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Beschäftigung als Mitglied des Publikumsdienstes zum Bund (österreichischer Bundestheaterverband) auch in den in der Anlage dieses Bescheides genannten Zeiträumen in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie gemäß § 1 Abs. 1 lit. a AlVG 1977 gestanden sei. In der Zeit vom 31. August 1994 bis 6. Dezember 1994 sei er in keinem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden. In der verwiesenen Anlage sind als Zeiten festgehalten: von 1976 bis 1993 und für 1995 jeweils der 31. August, für 1976 der Zeitraum vom 1. Juli bis 15. Juli und in den Jahren 1977 bis 1995 jeweils der Zeitraum vom 1. Juli bis 4. August eines jeden Jahres. In der Begründung führte der Landeshauptmann aus, bei den dem Erstmitbeteiligten am Ende der Spielsaison bezahlten Urlaubsentschädigungen handle es sich um Urlaubsentgelt. Während der Zeit des Erholungsurlaubes seien die Voraussetzungen für das Vorliegen der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht gegeben gewesen.
Hinsichtlich des Zeitraumes vom 1. September 1994 bis 6. Dezember 1994, während dessen die Wiener Staatsoper wegen Renovierungsarbeiten geschlossen gewesen sei, sei festzuhalten, dass der Publikumsdienst nach Vorstellungen entlohnt werde. Da es sich in diesem Zeitraum um eine spielfreie Zeit gehandelt habe, habe das Beschäftigungsverhältnis zwar weiterbestanden, ohne dass jedoch ein Entgeltanspruch gegeben gewesen sei. Die Pflichtversicherung für diesen Zeitraum habe daher verneint werden müssen.
Zum Antrag auf Feststellung, das Recht auf Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen für die Zeit vom 1. Juli 1976 bis 20. März 1993 sei verjährt, führte der Landeshauptmann aus, dass Gegenstand des Verfahrens lediglich der Abspruch über die Pflichtversicherung des Erstmitbeteiligten, nicht jedoch der Abspruch über eine allfällige Beitragspflicht sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung soweit die Pflichtversicherung des Erstmitbeteiligten in der Zeit vom 31. August 1994 bis 6. Dezember 1994 verneint wurde.
Der Bund (österreichischer Bundestheaterverband) erhob Berufung mit dem Antrag, den Einspruchsbescheid dahin gehend abzuändern, dass in den im Anhang dieses Bescheides angeführten Zeiträumen die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht des Erstmitbeteiligten nicht bestanden habe. Begründend wurde dazu ausgeführt, es sei nicht rechtmäßig, die Urlaubsentschädigung rückwirkend als Urlaubsentgelt umzudeuten, um damit zu einer Ausweitung der Versicherungszeiten zu gelangen.
Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde gemäß § 66 Abs. 4 AVG fest, dass der Erstmitbeteiligte auf Grund seiner Tätigkeit als Mitarbeiter des Publikumsdienstes für den Bund (Österreichischer Bundestheaterverband, nunmehr Wiener Staatsoper GmbH) in den in der Anlage dieses Bescheides genannten Zeiträumen in einem die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 ASVG sowie § 1 Abs. 1 lit. a AlVG gestanden sei. Die Anlage dieses Bescheides stelle einen Teil des Bescheidspruches dar. In dieser Anlage wird vom Jahr 1976 bis zum Jahr 1995 jeweils der 31. August angeführt.
In der Begründung stellte die belangte Behörde das Verwaltungsgeschehen dar und beurteilte sodann den eingangs dargestellten unstrittigen Sachverhalt wie folgt:
Der OGH habe sich in seinen Entscheidungen vom 4. September 1996, 9 Ob A 2126/96d, und vom 25. Mai 1994, 9 Ob A 67/94, mit der Zulässigkeit von Kettendienstverträgen bei Mitarbeitern des Publikumsdienstes befasst und dabei festgestellt, dass die Aneinanderreihung von befristeten Dienstverhältnissen von Dienstnehmern des Publikumsdienstes unzulässig sei, sofern dies nicht im Einzelfall durch besondere wirtschaftliche oder soziale Gründe gerechtfertigt sei. Dienstnehmer des Publikumsdienstes, mit denen zumindest zwei unmittelbar aufeinander folgende Dienstverträge für jeweils vom 1. September bis 30. Juni des Folgejahres geschlossen worden seien, stünden demnach in einem durchgehenden, ununterbrochenen Dienstverhältnis. Die Theaterferien seien allein keine ausreichende Rechtfertigung, arbeitsrechtlich nicht von einem unbefristeten Dienstverhältnis auszugehen. Es stelle sich daher die Frage, wie die spielfreien Sommermonate entgeltrechtlich und damit sozialversicherungsrechtlich zu behandeln seien. Der Oberste Gerichtshof (Hinweis auf die Entscheidung vom 4. September 1996, 9 Ob A 2126/96d) habe diesen Zeitraum ausgehend von der Tatsache, dass nach Kollektivvertrag und Vereinbarung die Dienstnehmer, die Publikumsdienst verrichten, Anspruch auf ein Vorstellungsentgelt haben, auf Grund der Vereinbarung eines Arbeitsverhältnisses im Abstand von zwei Monaten jeweils für eine Saison von 10 Monaten unter dem Aspekt eines durchgehenden Arbeitsverhältnisses und eines Vorstellungsentgeltes, retrospektiv nur als Karenzierung der beiderseitigen Hauptleistungspflichten (Arbeitspflicht - Entgeltpflicht) angesehen. Daraus folge, dass für die Monate Juli und August kein Entgeltanspruch gegeben sei. Auch bei der Ermittlung des Urlaubsentgeltes seien Karenzierungszeiten nicht zu berücksichtigen. In Zeiten der Karenzierung sei überdies auch kein Urlaubsverbrauch möglich.
Gemäß § 49 Abs. 6 ASVG seien die Versicherungsträger und die Verwaltungsbehörden an rechtskräftige Entscheidungen der Gerichte, in denen über Entgeltansprüche eines Dienstnehmers erkannt worden sei, gebunden. Der Oberste Gerichtshof habe festgestellt, dass für die Monate Juli und August dem Erstmitbeteiligten kein Entgeltanspruch zugestanden sei. Er habe in dieser Zeit auch den Urlaub nicht konsumieren können und es sei daher auch nicht von einer Auszahlung von Urlaubsentgelt auszugehen. Da gemäß § 11 Abs. 3 lit. a ASVG die Pflichtversicherung in Zeiten der Karenzierung nur dann weiter bestehe, wenn die Karenzierung nicht länger als einen Monat dauere, ende die Pflichtversicherung im gegenständlichen Fall mit dem Ende der Spielsaison, also am 30. Juni eines jeden Jahres, und beginne wieder mit dem Tag der Dienstinstruktion, dem 31. August.
Zur Frage der Pflichtversicherung des Erstmitbeteiligten im Zeitraum 1. September bis 6. Dezember 1994 sei zunächst darauf hinzuweisen, dass er nach Vorstellungen entlohnt werde. Da sein Dienstverhältnis während dieser Sperre der Staatsoper nicht beendet oder ausgesetzt worden sei, habe das Dienstverhältnis weiter bestanden. Da aber keine Vorstellungen stattgefunden hätten, sei auch kein Entgeltanspruch entstanden. Auch unter dem Aspekt des § 1155 ABGB sei ein Entgeltanspruch zu verneinen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Begehren, ihn kostenpflichtig aufzuheben. Die beschwerdeführende Gebietskrankenkasse erachtet sich in ihrem Recht auf Feststellung der Pflichtversicherung des Erstmitbeteiligten auf Grund seiner Beschäftigung als Mitglied des Publikumsdienstes zum Bund (österreichischer Bundestheaterverband) in den Zeiträumen 1. Juli bis 15. Juli 1976 und von 1977 bis 1995 in jedem Jahr vom 1. Juli bis 4. August verletzt. Der Erstmitbeteiligte habe Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Pflichtversicherung endete nicht bereits mit Ende der Spielsaison, sondern erst mit Ende des Urlaubsanspruches. Die vom Dienstgeber ausbezahlte Urlaubsentschädigung sei unter Beachtung des Urlaubsgesetzes als Urlaubsentgelt zu werten. Die Voraussetzungen für den Weiterbestand der Pflichtversicherung seien somit während der Zeit der Konsumation des Gebührenurlaubes gegeben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand und beantragt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet.
Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt schloss sich in ihrem als Gegenschrift bezeichneten Schriftsatz den Auffassungen der Beschwerdeführerin an und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte in ihrem Bescheid vom 21. März 1996 die Pflichtversicherung des Erstmitbeteiligten für folgende Zeiträume fest: Von 1976 bis 1993 und für das Jahr 1995 jeweils für den 31. August, für die Zeiträume vom 31. August 1994 bis 6. Dezember 1994, vom 1. Juli bis 15. Juli 1976 und in den Jahren 1977 bis 1995 jeweils vom 1. Juli bis 4. August eines jeden Jahres, also in den dem Ausmaß der Urlaubsentschädigung entsprechenden Zeiträumen.
Angefochten wurde dieser Bescheid vom Bund hinsichtlich des Zeitraumes 31. August 1994 bis 6. Dezember 1994 und der Zeiträume Juli/August eines jeden Jahres von 1976 bis 1993. In Rechtskraft erwuchs sohin der Ausspruch über die Pflichtversicherung an jedem 31. August der genannten Jahre mit Ausnahme des Jahres 1994 und der Zeiträume in den Sommermonaten Juli/August 1994 und 1995.
Der Einspruchsbescheid gab dem Rechtsmittel des Bundes insoweit Folge, als der Zeitraum 31. August 1994 bis 6. Dezember 1994 aus der Pflichtversicherung ausgeschieden wurde. Durch die Anführung des 31. August in den Jahren 1976 bis 1993 und 1995 sowie der Zeiträume in den Monaten Juli und August in den Jahren 1994 und 1995 wurde ein bereits rechtskräftiger Abspruch wiederholt, hinsichtlich der Zeiträume Juli/August in den Jahren von 1976 bis 1993 wurde der Einspruch des Bundes abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt.
Die Beschwerdeführerin bekämpfte in ihrer Berufung den Einspruchsbescheid insoweit, als der Zeitraum vom 31. August 1994 bis 6. Dezember 1994 aus der Pflichtversicherung ausgeschieden wurde.
Der Bund bekämpfte in seiner Berufung den Bescheid insoweit, als "in den im Anhang des Bescheides (der Einspruchsbehörde) angeführten Zeiträumen" keine Pflichtversicherung bestanden habe. Aus der Begründung der Berufung ergibt sich, dass lediglich die Pflichtversicherung in den spielfreien Monaten Juli und August eines jeden Jahres auf Grund der Urlaubsentschädigung in den ihrem Ausmaß entsprechenden Zeiträumen bekämpft wurde. Dies und der Umstand, dass auf Grund des Einspruches nur diese Zeiträume der spielfreien Monate der Jahre 1976 bis 1993 und der Zeitraum vom 31. August 1994 bis 6. Dezember 1994 Gegenstand des Einspruchsbescheides waren, führt dazu, dass Gegenstand des Berufungsverfahrens nur diese Zeiträume sein konnten.
Soweit daher im angefochtenen Bescheid die Zeiträume, für die die Pflichtversicherung bejaht wurde, mit 31. August eines jeden Jahres von 1976 bis 1995 angeführt sind, handelt es sich mit Ausnahme des Jahres 1994 um eine Wiederholung eines bereits in erster Instanz rechtskräftig gewordenen Abspruches. Daraus ergibt sich aber, dass der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise, nämlich hinsichtlich des 31. August 1994 Folge gegeben wurde und im Übrigen die Berufung abgewiesen wurde. Hingegen wurde der Berufung des Bundes zur Gänze Folge gegeben. Hiebei wurde außer Acht gelassen, dass auf Grund des Umfanges des Einspruches der Abspruch über die Pflichtversicherung vom 1. Juli bis 4. August in den Jahren 1994 und 1995 bereits in Rechtskraft erwachsen ist. Die belangte Behörde hätte daher im Sinne ihrer Auffassung der Berufung des Bundes nur hinsichtlich der Jahre 1976 bis 1993 Folge geben dürfen. Soweit daher von ihrem Abspruch auch die Zeiträume 1. Juli bis 4. August der Jahre 1994 und 1995 betroffen sind, erfolgte der Abspruch in rechtswidriger Weise. Insoweit ist der angefochtene Bescheid schon deswegen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
Zu prüfen bleibt somit, ob in den spielfreien Monaten Juli und August der Jahre 1976 bis 1993 auf Grund der "Urlaubsentschädigung" in den ihrem Ausmaß entsprechenden Zeiträumen ebenfalls die Pflichtversicherung des Erstmitbeteiligten bestanden hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Frage mittlerweile auf Grund eines gleich gelagerten Beschwerdefalles in seinem Erkenntnis vom 3. Juli 2002, 98/08/0397, entschieden, dass die dem damaligen Erstmitbeteiligten zum Ende der jeweiligen Saison bezahlte Urlaubsentschädigung unabhängig davon, ob sein Dienstverhältnis in den Monaten Juli und August eines jeden Jahres unterbrochen oder bloß karenziert gewesen ist, zu einer Verlängerung der Pflichtversicherung gemäß § 11 Abs. 2 ASVG führte. Auf die nähere Begründung dieses Erkenntnisses wird gemäß § 43 Abs. 2 VwGG hingewiesen.
In diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof auch ausgeführt, dass der Umstand, dass die damals belangte Behörde (wie aber auch die Beschwerdeführerin in ihrem Bescheid und die Einspruchsbehörde) - ohne Bezugnahme auf § 11 Abs. 2 ASVG - die Pflichtversicherung hinsichtlich aller Zeiträume undifferenziert nur auf § 4 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG gestützt festgestellt hat, für sich allein nicht rechtswidrig war.
Anders als im Fall des Erkenntnisses vom 3. Juli 2002, 98/08/0397, hat aber im vorliegenden Fall in dem dem Beschwerdeverfahren vorangegangenen Verwaltungsverfahren der Landeshauptmann nicht auf Grund eines zulässigen Devolutionsantrages als Behörde erster Instanz, sondern auf Grund eines Einspruches gegen den erstinstanzlichen Bescheid der beschwerdeführenden Gebietskrankenkasse gemäß § 412 Abs. 1 i.V.m.
§ 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG als Einspruchsbehörde entschieden. In den Fällen des § 413 Abs. 1 Z. 1 ASVG ist gemäß § 415 Abs. 1 ASVG (in der hier noch anzuwendenden Fassung der 55. Novelle zum ASVG, BGBl. I Nr. 138/1998; die neuerliche Änderung des § 415 ASVG durch die Novelle BGBl. I Nr. 71/2003 ist erst am 1. Mai 2003 in Kraft getreten) eine Berufung nur mehr zulässig, wenn der Landeshauptmann über die Versicherungspflicht, ausgenommen in den Fällen des § 11 Abs. 2 ASVG, entschieden hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 23. April 2003, 99/08/0035, zu dieser Bestimmung entschieden, dass der Bundesminister in den Fällen der Feststellung der Versicherungspflicht zur Entscheidung über eine gegen den Einspruchsbescheid des Landeshauptmannes erhobene Berufung nach dem nunmehrigen Wortlaut des § 415 Abs. 1 ASVG nur mehr insoweit zuständig ist, als sich das Ende der Pflichtversicherung aus § 11 Abs. 1 ASVG ergebe. Sei im Bescheid des Landeshauptmannes die Pflichtversicherung darüber hinaus auch für Zeiträume nach Beendigung des Dienstverhältnisses auf Grund eines Vergleichsbetrages festgestellt worden (§ 11 Abs. 2 erster Satz ASVG) oder auf Grund einer Ersatzleistung für Urlaubentgelt oder für die Zeit einer Kündigungsentschädigung (§ 11 Abs. 2 zweiter Satz ASVG), dann sei insoweit eine Berufung gegen den Bescheid des Landeshauptmannes nicht mehr zulässig. Das Gleiche gelte, wenn der Landeshauptmann die Versicherungspflicht mit dem sich aus § 11 Abs. 1 ASVG ergebenden Zeitpunkt habe enden lassen und eine Partei die Feststellung der Versicherungspflicht gemäß § 11 Abs. 2 leg. cit. über diesen Zeitraum hinaus begehre. Habe der Landeshauptmann die Versicherungspflicht ohne Bedachtnahme auf
§ 11 Abs. 2 ASVG auch für Zeiträume festgestellt, hinsichtlich derer sie richtigerweise auf § 11 Abs. 2 ASVG zu gründen gewesen wäre, so habe der Bundesminister aus Anlass einer diesfalls gemäß § 415 Abs. 1 ASVG zulässigen Berufung die Rechtswidrigkeit der Feststellung der Versicherungspflicht für diesen Zeitraum ohne Bedachtnahme auf § 11 Abs. 2 ASVG zwar wahrzunehmen, sich jedoch auf die Festlegung des Endes der Versicherungspflicht im Rahmen des § 11 Abs. 1 ASVG zu beschränken und den Einspruchsbescheid - mangels eigener Entscheidungskompetenz - im Übrigen in sinngemäßer Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG zu beheben.
Für den Beschwerdefall bedeutet dies, dass die belangte Behörde über die Versicherungspflicht für den Zeitraum 31. August 1994 bis 6. Dezember 1994 zuständigerweise entschieden hat, hingegen ihr hinsichtlich der Versicherungspflicht für die spielfreien Monate Juli 1976 bzw. Juli und August 1977 bis 1993 keine Entscheidungskompetenz zugekommen ist. Die belangte Behörde hätte für diese Zeiträume, für die die Feststellung der Pflichtversicherung auf § 11 Abs. 2 ASVG zu stützen gewesen wäre, den Einspruchsbescheid zu beheben gehabt. Da sie dies in Verkennung der Rechtslage unterlassen hat, war der angefochtene Bescheid aus den genannten Gründen wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben. Die belangte Behörde wird im Übrigen darauf zu achten haben, dass das Verfahren betreffend die Versicherungspflicht für Zeiträume vor dem 4. August 1998 weiterhin mit dem Bund als Arbeitgeber zu führen ist (vgl. das hg. Erekenntnis vom 3. Juli 2002, 98/08/0397).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Die mitbeteiligte Pensionsversicherungsanstalt schloß sich in ihrem als "Gegenschrift" bezeichneten Schriftsatz der von der Beschwerdeführerin vertretenen Rechtsauffassung an und beantragt, der Verwaltungsgerichtshof möge der Beschwerde stattgeben. Der von ihr im Ergebnis gegen den angefochtenen Bescheid gerichtete Schriftsatz war daher - gleich einer verspäteten Beschwerde - zurückzuweisen, weil das VwGG einen Eintritt als Mitbeteiligter auf Seiten des Beschwerdeführers nicht kennt ( vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, 3. Auflage, S 165).
Wien, am 18. Februar 2004
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2004:2001080073.X00Im RIS seit
30.03.2004