RS OGH 1990/6/20 2Ob27/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.1990
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Norm

StVO §76 IIb

Rechtssatz

Nebeneinandergehende Fußgänger haben beim Herannahen eines Fahrzeuges auf der von ihnen benützten Fahrbahnseite sofort an den äußersten Fahrbahnrand heranzutreten, das heißt hintereinander abzufallen (so schon ZVR 1968/52).

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075593

Dokumentnummer

JJR_19900620_OGH0002_0020OB00027_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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