Norm
ARHG §72 Abs1Rechtssatz
Eine zwangsweise Vorführung eines im Ausland wohnenden Zeugen vor das erkennende Gericht ist durch Normen des internationalen Strafrechtes (Art 8 des RHStrÜbk, BGBl 1969/41) und innerstaatliche Normen (§ 72 Abs 1 ARHG) untersagt. Steht fest, dass der Zeuge nicht gewillt ist, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen, ist das Gericht zur Verlesung seiner Aussage berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075230Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
17.09.2018