RS OGH 1990/6/25 11Os28/90, 12Os61/96, 15Os18/97, 11Os124/97, 13Os108/00, 12Os64/04, 15Os97/13y, 14O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1990
beobachten
merken

Norm

ARHG §72 Abs1
RHStrÜbk Art8
StPO §242
StPO §252 Abs1 Z1

Rechtssatz

Eine zwangsweise Vorführung eines im Ausland wohnenden Zeugen vor das erkennende Gericht ist durch Normen des internationalen Strafrechtes (Art 8 des RHStrÜbk, BGBl 1969/41) und innerstaatliche Normen (§ 72 Abs 1 ARHG) untersagt. Steht fest, dass der Zeuge nicht gewillt ist, vor dem erkennenden Gericht zu erscheinen, ist das Gericht zur Verlesung seiner Aussage berechtigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0075230

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten