Norm
StPO §273Rechtssatz
Eine in der Praxis "Rückleitung an den Untersuchungsrichter" genannte Vervollständigung der Voruntersuchung nach begonnener Hauptverhandlung soll der Intention des Gesetzgebers zufolge einen Ausnahmefall bilden, die nur dann zu verfügen ist, wenn die als notwendig erachteten Erhebungen oder Untersuchungshandlungen voraussichtlich so zeitraubend sein werden, daß eine Neudurchführung der Hauptverhandlung (§ 276 a StPO) unumgänglich wäre. Die Beischaffung von Protokollen aus anderen Strafverfahren, deren Verlesung in der Hauptverhandlung ohnedies möglich und erforderlich (§ 252 StPO) ist, bietet keinen Anlaß für "Rückleitung des Verfahrens an den Untersuchungsrichter".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0098934Dokumentnummer
JJR_19900625_OGH0002_0110OS00028_9000010_001