Norm
ZPO idF WGN 1989 §500 Abs2 IIiRechtssatz
Nur der gesamte Entscheidungsgegenstand des Berufungsgerichtes ist für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision im Sinne des § 500 Abs 2 ZPO maßgebend; dass nur ein Teil davon Gegenstand des Revisionsverfahrens ist, ist ohne Belang.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0042408Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
20.07.2020