RS OGH 1990/6/26 5Ob27/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
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Norm

MRG §21
WGG §14 Abs1 Z7
WGG §19 Abs1

Rechtssatz

Der OGH billigt die Ansicht, die der verwaltenden Bauvereinigung im Rahmen ihrer Rechnungslegungspflicht (§ 19 Abs 1 WGG) obliegende Abrechnung nach § 14 Abs 1 Z 7 WGG müsse nicht für alle in dieser Bestimmung angeführten Bewirtschaftungskosten in einem einzigen Dokument erfolgen. Es ist zulässig, die Abrechnung bestimmter Bewirtschaftungskosten von jener der übrigen in § 14 Abs 1 Z 7 WGG genannten Kosten getrennt vorzunehmen, wenn nur dabei der Zweck der Rechnungslegung, den Berechtigten die Überprüfung der Rechtmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit der gesetzten Verwaltungsmaßnahmen zu ermöglichen, gewahrt bleibt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0069685

Dokumentnummer

JJR_19900626_OGH0002_0050OB00027_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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