Norm
ASVG §324Rechtssatz
Aus den die Ersatzansprüche der Träger der Sozialhilfe und ihre Durchsetzung betreffenden Bestimmungen des ASVG und des ASGG ergibt sich, daß in einer Leistungssache nach § 65 Abs 1 Z 3 ASGG eine Klage nur von einem Träger der Sozialhilfe oder im Falle des § 324 Abs 4 ASVG vom Bund, nie aber vom Rentenberechtigten (Pensionsberechtigten) erhoben werden darf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084922Dokumentnummer
JJR_19900626_OGH0002_010OBS00298_8900000_001