RS OGH 1990/6/26 4Ob1023/90, 7Ob142/97a, 1Ob198/00z, 6Ob28/07x, 1Ob97/08h, 3Ob93/08k, 6Ob34/14i, 9Ob

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Norm

ZPO §464 Abs3 II

Rechtssatz

Die Unterbrechungswirkung tritt nur dann ein, wenn die Partei innerhalb einer Rechtsmittelfrist erstmals einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes stellt. Eine Partei, der im Rahmen der Verfahrenshilfe bereits ein Rechtsanwalt als Vertreter bestellt wurde, kann durch einen (neuerlichen) Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwaltes nicht die Unterbrechung der im Lauf befindlichen Rechtsmittelfrist erreichen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1023/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 1023/90
    Veröff: EvBl 1990/161 S 783
  • 7 Ob 142/97a
    Entscheidungstext OGH 22.10.1997 7 Ob 142/97a
    Vgl auch
  • 1 Ob 198/00z
    Entscheidungstext OGH 25.07.2000 1 Ob 198/00z
    nur: Die Unterbrechungswirkung tritt nur dann ein, wenn die Partei innerhalb einer Rechtsmittelfrist erstmals einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsanwaltes stellt. (T1)
  • 6 Ob 28/07x
    Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 28/07x
    Vgl; Beisatz: Hier: Erstgericht bewilligte zunächst die Verfahrenshilfe - wenn auch gesetzwidrig - ausdrücklich nur für das Berufungsverfahren - aufgrund der besonderen Konstellation des Einzelfalles ist daher auch dem zweiten Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für das Revisionsverfahren Unterbrechungswirkung für die Revisionsfrist zuzubilligen. (T2)
    Veröff: SZ 2007/35
  • 1 Ob 97/08h
    Entscheidungstext OGH 10.06.2008 1 Ob 97/08h
  • 3 Ob 93/08k
    Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 93/08k
    Beisatz: Hier: Exekutionsverfahren. (T3)
  • 6 Ob 34/14i
    Entscheidungstext OGH 13.03.2014 6 Ob 34/14i
    Vgl; Beisatz: Der neuerliche Antrag auf Verfahrenshilfe bewirkte keine Verlängerung der Revisionsfrist, weil dem Kläger bereits mit der ursprünglichen Bewilligung der Verfahrenshilfe wirksam ein Rechtsanwalt beigegeben war und daran durch die (zusätzliche) Bevollmächtigung eines frei gewählten Vertreters keine Änderung eingetreten ist. (T4)
  • 9 Ob 20/14b
    Entscheidungstext OGH 29.04.2014 9 Ob 20/14b
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Der Kläger, dem bereits ein Verfahrenshelfer beigegeben war, ließ sich aus eigenem Entschluss dennoch durch einen frei gewählten Rechtsanwalt vertreten. Der gewillkürte Vertreter legte seine Vollmacht während der Berufungsfrist zurück und der Kläger stellte einen neuerlichen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung eines Rechtsanwalts. Dem Kläger kommt die Schutzwirkung des § 464 Abs 3 ZPO nicht zu. (T5)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0041621

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.06.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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