RS OGH 1990/6/26 4Ob545/90, 9ObA248/99g, 5Ob273/01k, 1Ob58/02i, 5Ob9/03i, 4Ob218/10b, 2Ob89/13x, 9Ob

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Norm

ABGB §916 B

Rechtssatz

Das Umgehungsgeschäft wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäftes willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolges eines anderen, aus Verbotsgründen oder Zweckmäßigkeitsüberlegungen nicht abgeschlossenen Geschäftes.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 545/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 545/90
    Veröff: JBl 1991,381
  • 9 ObA 248/99g
    Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 ObA 248/99g
  • 5 Ob 273/01k
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 273/01k
    Vgl auch
  • 1 Ob 58/02i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 58/02i
    Auch; Beisatz: Das Umgehungsgeschäft ist von den Parteien wirklich gewollt. Es wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert, wenngleich nicht um dieses Geschäfts willen, sondern zur Sicherstellung des wirtschaftlichen Erfolgs eines anderen, aus Verbotsgründen oder Zweckmäßigkeitsgründen nicht abgeschlossenen Geschäfts. (T1)
  • 5 Ob 9/03i
    Entscheidungstext OGH 29.04.2003 5 Ob 9/03i
    Auch; nur: Das Umgehungsgeschäft wird nicht nur vorgegeben, sondern auch realisiert. (T2); Beis wie T1 nur: Das Umgehungsgeschäft ist von den Parteien wirklich gewollt. (T3)
  • 4 Ob 218/10b
    Entscheidungstext OGH 18.01.2011 4 Ob 218/10b
  • 2 Ob 89/13x
    Entscheidungstext OGH 28.03.2014 2 Ob 89/13x
    Auch; Beisatz: Hier: Bei Vorkaufsrecht an einer Liegenschaft Tauschvertrag und sofortiger Rückkauf des Tauschobjektes zur Vermeidung des Vorkaufsfalls. (T4)
  • 9 ObA 31/16y
    Entscheidungstext OGH 19.12.2016 9 ObA 31/16y

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018192

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

22.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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