Norm
KlGG §1 Abs1 Satz1Rechtssatz
"Erholung" muss nicht unbedingt bloßes Entspannen durch Liegen, Sitzen oder geselliges Beisammensein im Kleingarten bedeuten; je nach Beruf und persönlicher Konstitution können vielmehr auch kleinere oder größere Gartenarbeiten im Sinne einer körperlichen Betätigung in frischer Luft (Bewegungsausgleich bei sitzender Beschäftigung usw) der Erholung dienen; dies gilt auch für kurzfristige Besuche eines beruflich oder privat gestressten Menschen in einem Kleingarten, verbunden mit geringfügiger körperlicher Arbeit.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0063661Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.05.2010