RS OGH 1990/6/26 4Ob545/90, 5Ob273/01k, 1Ob58/02i, 7Ob116/05t, 8Ob148/08k, 8Ob164/09i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
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Norm

ABGB §916 B

Rechtssatz

Bedient man sich einer Geschäftsform nur deshalb, um Steuern zu sparen, dann zieht diese Umgehung in der Regel nur steuerrechtliche Folgen nach sich, doch ist das Geschäft deshalb nicht nichtig.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 545/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 4 Ob 545/90
    Veröff: JBl 1991,381
  • 5 Ob 273/01k
    Entscheidungstext OGH 27.11.2001 5 Ob 273/01k
    Auch
  • 1 Ob 58/02i
    Entscheidungstext OGH 30.09.2002 1 Ob 58/02i
    Beisatz: Nichts anderes kann gelten, wenn nur ein bestimmter Geschäftsinhalt dissimuliert werden sollte, wie etwa dann, wenn die Parteien eines Kaufvertrags den in der Vertragsurkunde dokumentierten Kaufpreis bewusst nicht in Höhe der getroffenen Vereinbarung, sondern deshalb niedriger angaben, um sich auf diese Weise einen ungerechtfertigten Steuervorteil zu verschaffen. (T1)
  • 7 Ob 116/05t
    Entscheidungstext OGH 28.09.2005 7 Ob 116/05t
  • 8 Ob 148/08k
    Entscheidungstext OGH 16.12.2008 8 Ob 148/08k
    Beisatz: Ein Vertrag, mit dem eine Steuerhinterziehung verbunden ist, ist nicht nichtig. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Steuerhinterziehung nicht der alleinige Zweck des Geschäfts ist. (T2); Beisatz: Hier: Provisionsvereinbarung. (T3)
  • 8 Ob 164/09i
    Entscheidungstext OGH 22.04.2010 8 Ob 164/09i
    Vgl auch; Beisatz: Wollten die Parteien mit ihrer Vereinbarung ein anderes Rechtsgeschäft verdecken, so ist das dissimulierte Geschäft nach seiner wahren Beschaffenheit zu beurteilen und in der Regel wirksam, wenn es den Erfordernissen eines gültigen Rechtsgeschäfts entspricht. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018090

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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