RS OGH 1990/6/26 10ObS245/90, 10ObS271/90, 10ObS42/92, 10ObS250/91, 10ObS421/01m, 10ObS56/08w, 10ObS

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
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Norm

ASVG §292
GSVG §149

Rechtssatz

Die in Unterhaltssachen ergangene Judikatur zum Nettoeinkommen kann im Ausgleichszulagenrecht nicht ohne weiteres angewendet werden. Es ist gerechtfertigt, im Ausgleichszulagenrecht bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich vom steuerlichen Gewinn, vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge, auszugehen. Keine Berücksichtigung darüberhinausgehender Entnahmen. Steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehen sind, sind für den Bereich der Sozialversicherung und daher auch im Ausgleichszulagenrecht nicht als einkommensmindernd anzuerkennen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 245/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 10 ObS 245/90
    Veröff: SZ 63/113 = SSV-NF 4/95
  • 10 ObS 271/90
    Entscheidungstext OGH 18.09.1990 10 ObS 271/90
    nur: Die in Unterhaltssachen ergangene Judikatur zum Nettoeinkommen kann im Ausgleichszulagenrecht nicht ohne weiteres angewendet werden. Es ist gerechtfertigt, im Ausgleichszulagenrecht bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich vom steuerlichen Gewinn, vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge, auszugehen. Keine Berücksichtigung darüberhinausgehender Entnahmen. (T1)
  • 10 ObS 42/92
    Entscheidungstext OGH 28.04.1992 10 ObS 42/92
    Auch; Beisatz: Hier: Die der Klägerin aus dem Vermögen der Personenhandelsgesellschaft, deren Gesellschafterin sie ist, gewährte freie Station ist eine Entnahme. (T2)
  • 10 ObS 250/91
    Entscheidungstext OGH 15.12.1992 10 ObS 250/91
    Auch; nur: Steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehen sind, sind für den Bereich der Sozialversicherung und daher auch im Ausgleichszulagenrecht nicht als einkommensmindernd anzuerkennen. (T3)
    Beisatz: Veräußerungsgewinn im Sinne des § 24 EStG nur eine betriebliche Einkunft im steuerrechtlichen Sinn. (T4)
    Veröff: SSV-NF 6/140
  • 10 ObS 421/01m
    Entscheidungstext OGH 18.06.2002 10 ObS 421/01m
    Auch; nur: Es ist gerechtfertigt, im Ausgleichszulagenrecht bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich vom steuerlichen Gewinn, vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge, auszugehen. (T5)
    nur T3; Beisatz: Wenn die ausgleichszulagenrelevanten Einkünfte aus einer steuerrelevanten Einkunftsart erfließen, spricht grundsätzlich nichts dagegen, zum Beispiel Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit mit dem Gewinn im Sinne des Steuerrechts gleichzusetzen. (T6)
  • 10 ObS 56/08w
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 ObS 56/08w
    Auch; Beis wie T6
  • 10 ObS 8/14w
    Entscheidungstext OGH 25.02.2014 10 ObS 8/14w
    nur: Es ist gerechtfertigt, im Ausgleichszulagenrecht bei selbständig Erwerbstätigen grundsätzlich vom steuerlichen Gewinn, vermindert um die gesetzlich geregelten Abzüge, auszugehen. Steuerliche Abschreibungen, die nur aus wirtschaftlichen Gründen vorgesehen sind, sind für den Bereich der Sozialversicherung und daher auch im Ausgleichszulagenrecht nicht als einkommensmindernd anzuerkennen. (T7)
    Veröff: SZ 2014/16
  • 10 ObS 137/15t
    Entscheidungstext OGH 15.12.2015 10 ObS 137/15t
    Vgl auch; Beisatz: Ein Verlustausgleich zwischen verschiedenen Einkünften setzt entsprechend dem Steuerrecht voraus, dass der konkrete Verlust nicht als Liebhaberei qualifiziert wird. (T8)
  • 10 ObS 5/17h
    Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 5/17h
    Auch; nur T5; Beisatz: Hier: Berücksichtigung der Kosten für Fahrten zum Beschäftigungsort unter Verwendung eines fremden, gegen teilweise Zahlung von Aufwendungen zur Verfügung gestellten Pkw mit den tatsächlichen Aufwendungen (und nicht dem amtlichen Kilometergeld). (T9)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085109

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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