RS OGH 1990/6/26 10ObS104/90, 10ObS62/91, 10ObS230/91, 10ObS273/91, 10ObS220/92, 10ObS189/93, 10ObS2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
beobachten
merken

Norm

ASVG §40
ASVG §107

Rechtssatz

Dadurch, daß der zu meldende Sachverhalt dem Versicherungsträger schon bekannt ist, wird die Meldepflicht nicht aufgehoben. Nur wenn der Leistungsempfänger aus besonderen Gründen annehmen durfte, daß die Meldung auf das Vorgehen des Versicherungsträgers keinen Einfluß haben würde, wenn also etwa der Versicherungsträger schon zum Ausdruck gebracht hat, daß er die zu meldende Tatsache für nicht erheblich hält, oder wenn er schon ergänzende Erhebungen zu dem zu meldenden, ihm aber schon bekannten Sachverhalt veranlaßt hat, muß dem Leistungsempfänger zugebilligt werden, daß er seine Meldung für völlig bedeutungslos hält und er daher davon ausgehen darf, daß er hiezu nicht mehr verpflichtet ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083623

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten