RS OGH 1990/6/26 10ObS228/90, 1Ob140/97p, 5Ob295/98p, 5Ob297/00p, 5Ob222/03p, 5Ob14/04a, 5Ob172/08t,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.06.1990
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Norm

GBG §22

Rechtssatz

§ 22 GBG ist nur scheinbar eine Ausnahme gegenüber der Bestimmung des § 21 GBG. In Wahrheit ist nämlich eine geschlossene Kette von Urkunden erforderlich, aus welchen zu ersehen ist, dass der bücherliche Vormann (§ 21 GBG) seine Rechte an die Vormänner übertragen hat, von denen nunmehr der neue Erwerber seine Rechte ableitet. Diese Bestimmung weist somit nur darauf hin, dass es nicht notwendig ist, zuerst die Zwischenübertragungen bücherlich durchzuführen. Der letzte Übernehmer kann daher seine Rechte im Grundbuch eintragen lassen, wenngleich sein unmittelbarer Vormann im Grundbuch nicht aufscheint; dies aber immer nur dann, wenn der Rechtserwerb bis zum unmittelbaren bücherlichen Vormann durch eintragungsfähige Urkunden nachgewiesen ist.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 228/90
    Entscheidungstext OGH 26.06.1990 10 ObS 228/90
  • 1 Ob 140/97p
    Entscheidungstext OGH 27.08.1997 1 Ob 140/97p
    Auch; nur: Der letzte Übernehmer kann daher seine Rechte im Grundbuch eintragen lassen, wenngleich sein unmittelbarer Vormann im Grundbuch nicht aufscheint; dies aber immer nur dann, wenn der Rechtserwerb bis zum unmittelbaren bücherlichen Vormann durch eintragungsfähige Urkunden nachgewiesen ist. (T1)
  • 5 Ob 295/98p
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 5 Ob 295/98p
    Vgl; Beisatz: § 22 GBG hat bloß eine Vereinfachung grundbuchstechnischer Art im Auge: Es soll bei mehreren aufeinanderfolgenden außerbücherlichen Rechtsübergängen vermieden werden, diese Rechtsübergänge später einzeln bücherlich nachzutragen, ohne dass darauf verzichtet würde, hinsichtlich jedes einzelnen Erwerbsgeschäfts die Vorlage verbücherungsfähiger Urkunden und allenfalls erforderlicher Genehmigungen zu verlangen; der Sachverhalt darf nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. (T2)
  • 5 Ob 297/00p
    Entscheidungstext OGH 12.12.2000 5 Ob 297/00p
    Auch; nur T1; Veröff: SZ 73/194
  • 5 Ob 222/03p
    Entscheidungstext OGH 10.02.2004 5 Ob 222/03p
    Vgl auch
  • 5 Ob 14/04a
    Entscheidungstext OGH 29.03.2004 5 Ob 14/04a
    Vgl auch; Veröff: SZ 2004/45
  • 5 Ob 172/08t
    Entscheidungstext OGH 25.11.2008 5 Ob 172/08t
    Beis wie T2; Veröff: SZ 2008/175
  • 5 Ob 90/10m
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 90/10m
    Vgl; Beisatz: Auch hinsichtlich allenfalls erforderlicher Genehmigungen darf der Sachverhalt nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre. Daher ist auch für jeden einzelnen Zwischenerwerb eine Entscheidung der Grundverkehrsbehörde erforderlich. (T3)
    Beisatz: Hier: Negativbestätigung oder Genehmigung nach dem Wr Ausländergrunderwerbsgesetz. (T4)
  • 5 Ob 91/10h
    Entscheidungstext OGH 22.06.2010 5 Ob 91/10h
    Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4
  • 5 Ob 193/15s
    Entscheidungstext OGH 25.09.2015 5 Ob 193/15s
    Vgl auch
  • 5 Ob 77/18m
    Entscheidungstext OGH 12.06.2018 5 Ob 77/18m
    Beis wie T2; Beis wie T3
  • 5 Ob 150/18x
    Entscheidungstext OGH 03.10.2018 5 Ob 150/18x
    Auch
  • 5 Ob 234/18z
    Entscheidungstext OGH 17.01.2019 5 Ob 234/18z
    Auch
  • 5 Ob 220/20v
    Entscheidungstext OGH 18.03.2021 5 Ob 220/20v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0060710

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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