- 4 Ob 41/90
Veröff: SZ 63/108 = EvBl 1990/114 S 531 = GRURInt 1991,225 = ecolex 1990,558 = WBl 1990,309 = MR 1990,144 (Korn, Wittmann, 125) = WBl 1991,397
- 4 Ob 1038/90
Entscheidungstext OGH 25.09.1990 4 Ob 1038/90
Vgl auch
- 4 Ob 146/90
Vgl auch
- 4 Ob 148/90
Veröff: ÖBl 1991,71
- 4 Ob 156/90
Veröff: ÖBl 1991,160 = MR 1991,119
- 4 Ob 47/91
Veröff: GRURInt 1992,468 = ecolex 1991,862
- 4 Ob 49/92
- 4 Ob 103/92
nur: Jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig. (T1) Veröff: ÖBl 1993,13
- 4 Ob 151/93
nur T1
- 4 Ob 65/94
nur T1
- 4 Ob 58/94
- 4 Ob 1114/94
Entscheidungstext OGH 08.11.1994 4 Ob 1114/94
Auch
- 4 Ob 1014/95
Entscheidungstext OGH 07.03.1995 4 Ob 1014/95
nur: Bei verfassungskonformer Auslegung der UWGNov 1988 muß daher über die Fälle der vergleichenden Preiswerbung hinaus auch jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig angesehen werden, sofern es nicht im Sinne des
§ 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt. (T2)
- 4 Ob 19/95
- 4 Ob 1042/95
Entscheidungstext OGH 13.06.1995 4 Ob 1042/95
Vgl auch; nur T2
- 4 Ob 37/95
Auch; nur: Jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten muss als grundsätzlich zulässig angesehen werden, sofern es nicht im Sinne des
§ 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen, unnötige Bloßstellungen oder aggressive Tendenzen - das Sachlichkeitsgebot verletzt (
§ 1 UWG). (T3)
- 4 Ob 34/95
Auch; nur T3; Veröff: SZ 68/89
- 4 Ob 1093/95
Entscheidungstext OGH 21.11.1995 4 Ob 1093/95
nur T3; Beisatz: Objektiv nachprüfbare Daten kann ein Werbevergleich nur enthalten, soweit bestehende Größen miteinander verglichen werden, nicht aber insoweit, als sich der Vergleich auf künftige Entwicklungen bezieht. In diesem Fall kann der Werbeadressat schon aufgrund des Hinweises, daß über die eigene Leistung (nur) Prognosen angestellt werden, die Werbeaussage entsprechend bewerten. (T4)
- 4 Ob 2139/96d
Entscheidungstext OGH 09.07.1996 4 Ob 2139/96d
nur T3; Beisatz: Der Vergleich der Dosisangaben für eigene Präparate mit solchen von vergleichbaren Präparaten von Konkurrenten ist nicht wettbewerbswidrig. (T5)
- 4 Ob 58/97a
Auch; nur: Wahrheitsgemäße vergleichende Werbung ist grundsätzlich zulässig, sofern sie nicht im Sinne des
§ 2 UWG zur Irreführung geeignet ist oder - etwa durch Pauschalabwertungen - das Sachlichkeitsgebot verletzt. (T6)
- 4 Ob 45/97i
Auch; nur T3
- 4 Ob 370/97h
Ähnlich; Beisatz: Dasselbe muß aber auch für die anlehnende Werbung gelten; auch in ihrem Fall muß der Vergleich an Hand objektiv überprüfbarer Daten erfolgen. (T7)
- 4 Ob 31/98g
Auch
- 4 Ob 243/98h
Auch; nur T3
- 4 Ob 7/99d
Vgl auch; nur: Jedes andere wahrheitsgemäße Herausstellen der eigenen besseren Leistung im Wege einer Gegenüberstellung mit der schlechteren Leistung namentlich genannter Mitbewerber an Hand objektiv überprüfbarer Daten als grundsätzlich zulässig angesehen werden, sofern es nicht im Sinne des
§ 2 UWG zur Irreführung geeignet ist. (T8)
- 4 Ob 53/99v
Auch; nur T2
- 4 Ob 91/99g
Auch; nur T2
- 4 Ob 31/00p
Auch; nur T2
- 4 Ob 48/01i
Vgl auch; nur T6
- 4 Ob 43/02f
Vgl auch; Beisatz: Unvollständige Angaben verstoßen gegen
§2 UWG, wenn durch das Verschweigen wesentlicher Umstände ein falscher Gesamteindruck hervorgerufen wird, so dass die Unvollständigkeit geeignet ist, das Publikum in für den Kaufentschluss erheblicher Weise irrezuführen. Dies gilt auch für Preisvergleiche. (T9)
- 4 Ob 301/02x
Vgl auch; nur T6; Beisatz: Die Behauptung, die angewandte Produktionsmethode sei in Europa nicht mehr Stand der Technik, ihre Erzeugnisse seien für Anwendungen in Österreich nicht geeignet und wiesen gravierende Mängel auf sind nicht unsachlich und auch keine pauschale Abwertung, weil sie überprüft werden können, und, sollten sie richtig sein, die angesprochenen Verkehrskreise über für den Kaufentschluss wesentliche Eigenschaften der erzeugten Produkte (hier: Wellplatten) aufklären. (T10)
- 4 Ob 240/02a
Vgl auch; nur T6; Beis wie T9
- 4 Ob 164/05d
Auch; Beis wie T9
- 4 Ob 78/07k
Auch; nur T3
- 6 Ob 209/17d
Vgl; Beisatz: Eine sachlich vorgetragene Information bzw sachbezogene Kritik am Mitbewerber ist grundsätzlich zulässig. Zwar kann auch die Verbreitung wahrer Behauptungen wettbewerbswidrig sein, wenn diese geschäftsschädigend sind. Erforderlich ist diesfalls aber die Vornahme einer Interessenabwägung, die etwa dann zugunsten des Klägers ausschlägt, wenn die Herabsetzung in Form von Pauschalabwertungen, unnötigem Bloßstellen oder aggressiver Tendenzen das Sachlichkeitsgebot verletzt. (T11)