Norm
ABGB §916 ARechtssatz
Während das zum Schein geschlossene Geschäft zwischen den Parteien nicht gewollt ist, wollen sie mit dem Umgehungsgeschäft durch die Art der Gestaltung des Rechtsgeschäftes die Anwendung einer bestimmten Regelung vermeiden; das Umgehungsgeschäft ist daher von den Parteien wirklich gewollt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0018078Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018