Norm
GSVG §129Rechtssatz
Bei der Feststellung des Leistungsanspruches hat die PVA die in anderen Pensionsversicherungen zurückgelegten Versicherungszeiten so zu berücksichtigen, als ob sie in der von ihr durchgeführten Pensionsversicherung zurückgelegt worden wären. Durch dieses System der Wanderversicherung wird verhindert, daß der Klägerin die nach dem BSVG erworbenen Anwartschaften beim Eintritt des Versicherungsfalles im neuen System (GSVG) verloren gehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086150Dokumentnummer
JJR_19900626_OGH0002_010OBS00217_9000000_001