RS OGH 1990/6/26 10ObS217/90, 10ObS11/95, 10ObS257/97k

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Veröffentlicht am 26.06.1990
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Norm

GSVG §129
GSVG §133 Abs2

Rechtssatz

Bei der Feststellung des Leistungsanspruches hat die PVA die in anderen Pensionsversicherungen zurückgelegten Versicherungszeiten so zu berücksichtigen, als ob sie in der von ihr durchgeführten Pensionsversicherung zurückgelegt worden wären. Durch dieses System der Wanderversicherung wird verhindert, daß der Klägerin die nach dem BSVG erworbenen Anwartschaften beim Eintritt des Versicherungsfalles im neuen System (GSVG) verloren gehen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086150

Dokumentnummer

JJR_19900626_OGH0002_010OBS00217_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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