Norm
ASVG §107 Abs2 litaRechtssatz
Keine Verpflichtung des Versicherungsträgers dafür Sorge zu tragen, daß ein für eine Rückforderung maßgebender Umstand, der in einem eine andere Person betreffenden Verfahren entsteht oder dort bekannt wird, auch in dem den Rückforderungsanspruch betreffenden Akt aktenkundig gemacht wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084419Dokumentnummer
JJR_19900626_OGH0002_010OBS00104_9000000_004