TE Vwgh Erkenntnis 2004/2/18 2002/08/0137

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Veröffentlicht am 18.02.2004
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Index

62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1;
AlVG 1977 §38;
AlVG 1977 §50 Abs1;
AlVG 1977 §59;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Bernard und die Hofräte Dr. Müller, Dr. Sulyok, Dr. Köller und Dr. Moritz als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der G in W, vertreten durch Dr. Peter Mardetschläger, Rechtsanwalt in 1070 Wien, Westbahnstraße 35a, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 19. Februar 2002, Zl. LGSW/Abt. 10- AlV/1218/56/2001-7775, betreffend Widerruf und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin stellte am 4. November 1999 einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe. Darin gab sie an, dass ihr Ehemann Pension in monatlich unbekannter Höhe beziehe.

Laut Niederschrift des Arbeitsmarktservice-Versicherungsdienste Wien vom 12. November 1999 gab die Beschwerdeführerin an, ihr Ehemann habe bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft "um Pension" ab 1. September 1999 "eingereicht". Bis jetzt habe er noch keinen Bescheid erhalten. Sobald er den Pensionsbeleg bekomme, werde es die Beschwerdeführerin melden.

Mit Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom 10. Dezember 2001 wurde der Bezug der Notstandshilfe durch die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 1. Februar 2000 bis 23. Oktober 2000 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe des Gesamtbetrages von S 59.424,-- verpflichtet. Begründend wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe die Leistung für den genannten Zeitraum zu Unrecht bezogen, da sie dem Arbeitsmarktservice die Zuerkennung der Pension an ihren Gatten mit Jänner 2000 nicht gemeldet habe.

In ihrer Berufung gegen diesen Bescheid legte die Beschwerdeführerin dar, bereits im November 1999 sei der zu erwartende Pensionsbezug ihres Ehemannes dem Arbeitsmarktservice bekannt gegeben und von diesem bewertet worden. Diese schriftliche Meldung sei protokolliert worden und aktenkundig. Abgesehen davon stelle die Reduzierung des Bezuges für die Beschwerdeführerin eine existenzielle Bedrohung dar.

Vor der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien gab die Beschwerdeführerin am 17. Jänner 2002 niederschriftlich an, sie habe bei der Antragstellung auf Zuerkennung von Notstandshilfe am 4. November 1999 die Mitteilung der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 11. November 1997 über die voraussichtliche Höhe der Pension des Ehemannes vorgelegt. Andere Unterlagen habe sie zu diesem Zeitpunkt nicht gehabt. Ihr Ehemann habe mit Ende August 1999 sein Gewerbe zurückgelegt und bis zur Zuerkennung der Pension kein Einkommen gehabt. Seitens des Arbeitsmarktservice seien weitere Unterlagen von ihr nicht verlangt worden. Da die tatsächlich zuerkannte Pension sogar geringer als die vorläufig berechnete gewesen sei, habe die Beschwerdeführerin auch keine Veranlassung gesehen, noch Unterlagen zu bringen. An die Niederschrift vom 12. November 1999 könne sich die Beschwerdeführerin nicht mehr erinnern. Auch damals sei sie der Meinung gewesen, dass alles erledigt sei, vor allem deshalb, weil sie ohnedies die vorläufige Höhe der Pension angegeben und bereits binnen zweier Tage die Mitteilung über ihren Leistungsanspruch erhalten habe. Außerdem sei die tatsächliche Pension, die ihr Ehemann ab 1. Jänner 2000 erhalten habe, geringer gewesen. Höhere Pensionszahlungen hätte sie gemeldet. Sie sei aber davon ausgegangen, dass die Höhe der Notstandshilfe auf Grund der vorläufig angenommenen Höhe der Pension ihres Ehemannes berechnet worden und für sie daher alles erledigt sei. Erhöhte Aufwendungen lägen im Haushalt keine vor.

Mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung der Beschwerdeführerin teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Bescheid dahingehend ab, dass die Zuerkennung der Notstandshilfe für die Zeit vom 1. Februar 2000 bis 23. Oktober 2000 gemäß § 24 Abs. 2 iVm den §§ 38 und 33 AlVG berichtigt und die unberechtigt empfangene Leistung in Höhe von EUR 3.208,94 (S 44.156,--) gemäß § 25 Abs. 1 iVm § 38 AlVG zurückgefordert wird. Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften und des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde begründend im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin habe am 4. November 1999 einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe gestellt, in dem sie angegeben habe, dass ihr Ehemann einen Pensionsantrag gestellt habe und die Höhe des Einkommens noch fraglich sei. Welche Unterlagen die Beschwerdeführerin anlässlich der Antragstellung vorgelegt habe, lasse sich nicht mehr feststellen. In der Niederschrift vom 12. November 1999 sei festgehalten, dass es die Beschwerdeführerin melden werde, wenn ihr Ehemann den Pensionsbeleg erhalte. Am 24. Oktober 2000 habe die Beschwerdeführerin neuerlich einen Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe gestellt und darin den Pensionsbezug des Ehemannes mit S 10.878,70 monatlich angegeben. Bei einer Überprüfung im Jahr 2001 sei festgestellt worden, dass der Ehemann bereits seit 1. Jänner 2000 laufend eine Pension beziehe. Auf Grund des anrechenbares Betrages, der sich aus der Berücksichtigung des Einkommens des Ehemannes ergebe, bestehe für den Zeitraum vom 1. Februar 2000 bis 23. Oktober 2000 nur ein Anspruch auf die verminderte Notstandshilfe in der Höhe von S 57,40 (EUR 4,17) täglich. Eine Meldung an das Arbeitsmarktservice, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin ab Jänner 2000 eine Pension beziehe, sei nicht erfolgt. Die Erstattung einer derartigen Meldung habe die Beschwerdeführerin auch selbst nicht behauptet. Im Hinblick auf die Niederschrift vom 12. November 1999 habe der Beschwerdeführerin bewusst sein müssen, dass sie in jedem Fall Unterlagen über die endgültige Pensionshöhe vorlegen müsse. Sie habe auch im Hinblick auf diese Niederschrift nicht davon ausgehen können, dass die Vorlage einer Bestätigung über die vorläufige Pensionshöhe für die Beurteilung des Leistungsanspruches ausreichend sei. Mangels einer rechtzeitigen Meldung der Pensionszahlungen an den Ehemann der Beschwerdeführerin sei somit die unberechtigt erhaltene Notstandshilfe in der Höhe von S 44.156,-- zurückzufordern.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes kostenpflichtig aufzuheben.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin wendet sich ausschließlich dagegen, Notstandshilfe zurückzahlen zu müssen. Sie bringt vor, dass ihr keine Obliegenheitsverletzung anzulasten sei. Vielmehr habe sie sämtliche Angaben getätigt und keinerlei Anlass dafür gesehen, den Pensionsbezug ihres Ehemannes schriftlich zu dokumentieren, da dieser geringer gewesen sei als der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft berechnete voraussichtliche Pensionsbezug, den sie dem Arbeitsmarktservice ohnedies bekannt gegeben habe.

Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 179/1999 ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.

Gemäß § 38 AlVG ist diese Bestimmung sinngemäß auf die Notstandshilfe anzuwenden.

§ 50 Abs. 1 AlVG in der hier zeitraumbezogen maßgebenden Fassung BGBl. I Nr. 179/1999 normiert, dass jede für das Fortbestehen und das Ausmaß des Anspruches maßgebende Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitslosen der regionalen Geschäftsstelle ohne Verzug, spätestens jedoch binnen einer Woche seit dem Eintritt des Ereignisses anzuzeigen ist.

Aus der Gegenüberstellung der einzelnen Tatbestände des § 25 Abs. 1 AlVG (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen und Erkennenmüssen, dass die Leistung nicht oder nicht in voller Höhe gebühre) folgt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die ersten beiden Tatbestände zumindest mittelbaren Vorsatz - dolus eventualis - voraussetzen, während es für die Anwendung des dritten Tatbestandes genügt, dass Fahrlässigkeit gegeben war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0611).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigt die Verletzung der Meldepflicht des § 50 Abs. 1 AlVG, auf welche die belangte Behörde der Bescheidbegründung nach die Rückforderung gestützt hat, die Annahme einer Verschweigung maßgebender Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG und somit die Rückforderung des unberechtigt Empfangenen (vgl. auch dazu z. B. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0611).

Es steht außer Streit, dass die Beschwerdeführerin weder den Beginn noch die tatsächliche Höhe des Pensionsbezuges ihres Ehemannes gemeldet hat. Zum Zeitpunkt der Antragstellung auf Zuerkennung von Notstandshilfe bezog der Ehemann der Beschwerdeführerin kein Einkommen. Wie die Beschwerdeführerin selbst ausführte, erhielt sie binnen zweier Tage nach Antragstellung die Mitteilung über den voraussichtlichen Anspruch auf Notstandshilfe. Schon auf Grund der zeitlichen Abfolge musste der Beschwerdeführerin daher bewusst sein, dass der Umstand, dass ihr Ehemann einen Pensionsbezug tatsächlich ausbezahlt erhielt, eine wesentliche Veränderung gegenüber der bei der Antragstellung und in der ersten Zeit des Notstandshilfebezuges gegebenen Sachlage darstellte.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegt daher eine Meldepflichtverletzung ihrerseits vor. Auf die in der Sphäre des Meldepflichtigen liegenden Gründe, aus denen die Meldung unterblieben ist, kommt es dabei nicht an (vgl. z.B. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0654). Die Gründe, weshalb die Beschwerdeführerin die Meldung unterlassen hat (nämlich weil der Pensionsbezug geringer gewesen sei als der von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vorläufig berechnete und weil sie davon ausgegangen sei, dass die vorläufig berechnete Pensionshöhe dem Arbeitsmarktservice bekannt war und von diesem berücksichtigt worden sei), spielen folglich keine Rolle (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 23. April 2003, Zl. 2002/08/0284).

Voraussetzung für die Rückforderung eines Überbezuges ist im Übrigen lediglich der Umstand der Verschweigung einer maßgebenden Tatsache (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 2002, Zl. 97/08/0654). Werden maßgebende Tatsachen im Sinne des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG verschwiegen, kommt es nicht darauf an, dass ein die Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung beeinflussender Umstand zu einem früheren Zeitpunkt bereits aktenkundig wurde oder von der Behörde leicht hätte festgestellt werden können, so wie überhaupt ein Mitverschulden der Behörde am Überbezug im Falle des Verschweigens von maßgebender Tatsachen oder unwahrer Angaben ohne Belang ist (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. November 2002, Zl. 2002/08/0208).

Die Beschwerdeführerin ist schließlich noch darauf hinzuweisen, dass bereits in dem von ihr unterfertigten Formular betreffend die Antragstellung auf Zuerkennung von Notstandshilfe die Bestimmung des § 50 Abs. 1 AlVG wiedergegeben und ausdrücklich auf die Meldepflicht hinsichtlich der Änderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin und ihrer Angehörigen hingewiesen ist. Durch die Niederschrift vom 12. November 1999 erfolgte somit lediglich eine Bekräftigung dieses der Beschwerdeführerin bekannten Hinweises.

Zur Frage der Gemeinschaftsrechtskonformität der Regelungen über die Anrechnung des Einkommens des Ehemannes bei der Berechnung der der Ehefrau zustehenden Notstandshilfe, die in diesem Verfahren Gegenstand des gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz VwGG ergangenen Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. März 2003 war, ist auf die hg. Erkenntnisse vom 14. Jänner 2004, Zl. 2002/08/0202, und vom 14. Jänner 2004, Zl. 2002/08/0038, zu verweisen.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am 18. Februar 2004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:2002080137.X00

Im RIS seit

30.03.2004
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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