RS OGH 1990/6/27 9ObA122/90

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Norm

GehG §16

Rechtssatz

Eine Anordnung von Überstunden liegt auch dann vor und begründet einen Anspruch auf Überstundenvergütung nach dem GehG, wenn ein Auftrag auf Ausführung von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vorliegt und schon im Zeitpunkt ihrer Erteilung feststeht, daß seine Erfüllung die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht.

VwGH vom 10.03.1977, 2976/76; Veröff: SozM ID,1005

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059650

Dokumentnummer

JJR_19900627_OGH0002_009OBA00122_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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