Norm
GehG §16Rechtssatz
Eine Anordnung von Überstunden liegt auch dann vor und begründet einen Anspruch auf Überstundenvergütung nach dem GehG, wenn ein Auftrag auf Ausführung von Arbeiten bestimmten Ausmaßes innerhalb eines bestimmten Zeitraumes vorliegt und schon im Zeitpunkt ihrer Erteilung feststeht, daß seine Erfüllung die Leistung von Überstunden unumgänglich notwendig macht.
VwGH vom 10.03.1977, 2976/76; Veröff: SozM ID,1005
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0059650Dokumentnummer
JJR_19900627_OGH0002_009OBA00122_9000000_002