Norm
ABGB §931Rechtssatz
Die Grundgedanken der §§ 931, 1361 ABGB und der §§ 3 Abs 4, 4 Abs 4 DHG sind - über den Bereich von Solidarschuldverhältnissen hinaus - überall dort verallgemeinerungsfähig, wo zwischen Schädiger und Geschädigtem schon vor der Schädigung ein Schuldverhältnis bestand.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0038190Dokumentnummer
JJR_19900627_OGH0002_009OBA00145_9000000_001