RS OGH 1990/6/27 9ObA161/90, 9ObS20/91, 9ObA27/03s, 9ObA100/03a, 8ObA100/03v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1990
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Norm

KO §111

Rechtssatz

An die Anmeldung von Arbeitnehmerforderungen im Konkurs sind keine anderen Anforderungen zu stellen als an die klageweise Geltendmachung in einem außerhalb eines Konkurses geführten Rechtsstreit. (hier: Bruttobeträge im Prüfungsprozess).

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 161/90
    Entscheidungstext OGH 27.06.1990 9 ObA 161/90
    Veröff: RZ 1991/30 S 120
  • 9 ObS 20/91
    Entscheidungstext OGH 15.01.1992 9 ObS 20/91
    Veröff: WBl 1992,125
  • 9 ObA 27/03s
    Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 27/03s
    Auch; Beisatz: Eine solche Anmeldung ist im Allgemeinen dahin zu interpretieren, dass damit nur der um die gesetzlichen Abzüge verminderte (Nettobetrag) Betrag in Anspruch genommen wird; daher liegt keine teilweise Doppelanmeldung vor, wenn diese Abzugsposten ihrerseits von den dazu berechtigten Gläubigern angemeldet werden. Damit muss jedoch der Arbeitnehmer seine Forderung ausdrücklich oder schlüssig auf Bruttozahlung beschränken. (T1)
  • 9 ObA 100/03a
    Entscheidungstext OGH 10.09.2003 9 ObA 100/03a
    Beis wie T1 nur: Eine solche Anmeldung ist im Allgemeinen dahin zu interpretieren, dass damit nur der um die gesetzlichen Abzüge verminderte (Nettobetrag) Betrag in Anspruch genommen wird; daher liegt keine teilweise Doppelanmeldung vor, wenn diese Abzugsposten ihrerseits von den dazu berechtigten Gläubigern angemeldet werden. (T2)
  • 8 ObA 100/03v
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 ObA 100/03v
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0065662

Dokumentnummer

JJR_19900627_OGH0002_009OBA00161_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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