Norm
ArbVG §97 Abs1 Z4Rechtssatz
Durch einen Sozialplan neu geschaffene Arbeitnehmeransprüche genießen keine insolvenzrechtliche Sonderstellung, weder bei der Geltendmachung gegenüber dem Insolvenz - Ausfallgeld - Fonds noch bei der Geltendmachung im Insolvenzverfahren selbst.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051207Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.06.2015