RS OGH 1990/6/27 9ObA159/90

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Veröffentlicht am 27.06.1990
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Norm

AngG §27 Z3 E3

Rechtssatz

Der Eintritt eines konkreten Schadens ist für die Erfüllung des Entlassungstatbestandes nicht erforderlich.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, Ende, Beendigung, vorzeitige Auflösung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Konkurrenzverbot, Konkurrenzgeschäfte, Nebenbeschäftigung, Nebenbetätigung, Schadenseintritt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0029439

Dokumentnummer

JJR_19900627_OGH0002_009OBA00159_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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