Norm
StEG §2 Abs1 litaRechtssatz
Die bloße Verletzung des Gebotes der formalen Rechtzeitigkeit durch den über einen Haftverlängerungsantrag beschließenden Gerichtshof zweiter Instanz macht die materiell gerechtfertigte Haft nicht zu einer gesetzwidrigen im Sinn des § 2 Abs 1 lit a StEG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0087704Dokumentnummer
JJR_19900628_OGH0002_0110OS00065_9000000_001