Norm
AO §20bRechtssatz
Ein Beschluß nach § 20 b AO ist auch dann unanfechtbar, wenn die Ermächtigung zum Rücktritt nur "vorsorglich", dh für den Fall des aufrechten Bestandes eines strittigen Vertrages erteilt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0051697Dokumentnummer
JJR_19900628_OGH0002_0080OB00007_9000000_002