Norm
StPO §193 Abs4Rechtssatz
Die Vorschrift des § 193 Abs 4, letzter Halbsatz, StPO soll lediglich sicherstellen, daß über die (erstmalige) Verlängerung der Untersuchungshaft über ein Jahr hinaus nicht zu früh, sondern "erst" innerhalb der letzten sechs Wochen des ersten Haftjahres entschieden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0097993Dokumentnummer
JJR_19900628_OGH0002_0110OS00065_9000000_002