RS OGH 1990/6/28 6Ob625/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1990
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Norm

EO §262
EO §294
EO §295
EO §325 Abs1
GKG §1

Rechtssatz

Der Gerichtskommissär ist, ungeachtet seiner amtlichen Befugnis, im Abhandlungsverfahren Erklärungen von Verfahrensbeteiligten mit Wirkung für das Gericht entgegenzunehmen, nicht befugt, in einem Exekutionsverfahren zur Verstrickung von Gegenständen oder Ansprüchen, in Ansehung deren der Abhandlungsbehörde nur die Ausübung einer Stellung eines dritten Gewahrsameinhabers iS des § 262 EO oder eines Drittschuldners iS der §§ 294, 295 EO zukommen kann, mit Wirksamkeit für das Abhandlungsgericht Rechtsakte zu setzen, im besonderen behördliche Sendungen mit Zustellungswirkung entgegenzunehmen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0003620

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.03.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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