Norm
ZPO §519 E5Rechtssatz
Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling übersteigt.
Entscheidungstexte