Norm
EheG §98Rechtssatz
Die Ehegatten können intern eine Kreditverbindlichkeit auch anteilsmäßig, zB je zur Hälfte, zur Zahlung übernehmen. Auf Grund dieser ihrer internen Regelung und ihres Antrages hat das Gericht "mit Wirkung für den Gläubiger" auszusprechen, daß der im Innenverhältnis bestimmte Zahlungspflichtige Hauptschuldner und der andere Ausfallsbürge ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0057672Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.08.2017