RS OGH 1990/6/28 6Ob576/90, 1Ob19/94, 8Ob2121/96m, 1Ob42/03p, 5Ob96/09t

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Veröffentlicht am 28.06.1990
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Norm

AHR §5
AHK §5

Rechtssatz

Aus dem Wortlaut des § 5 AHR ergibt sich klar, daß die im einzelnen angeführten Bemessungsgrundlagen als Mindestbeträge nur dann herangezogen werden sollen, wenn sich nicht schon - also primär - auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein bestimmter Wert als Bemessungsgrundlage ergibt. Erstes Beurteilungskriterium zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher immer das Interesse des Auftraggebers. Nur wenn dieses nicht eindeutig in Geld beziffert werden kann, sind sekundär die für einzelne Angelegenheiten angeführten Mindestbemessungsgrundlagen als Hilfsmittel heranzuziehen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 576/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 6 Ob 576/90
    Veröff: AnwBl 1990,738
  • 1 Ob 19/94
    Entscheidungstext OGH 30.05.1994 1 Ob 19/94
    Auch
  • 8 Ob 2121/96m
    Entscheidungstext OGH 17.10.1996 8 Ob 2121/96m
    nur: Aus dem Wortlaut des § 5 AHR ergibt sich klar, daß die im einzelnen angeführten Bemessungsgrundlagen als Mindestbeträge nur dann herangezogen werden sollen, wenn sich nicht schon - also primär - auf Grund des Interesses des Auftraggebers oder aus der Sache selbst ein bestimmter Wert als Bemessungsgrundlage ergibt. Erstes Beurteilungskriterium zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage ist daher immer das Interesse des Auftraggebers. (T1) Beisatz: Das Interesse des Erben im Verlassenschaftsverfahren ist daher im allgemeinen mit der Höhe der festgestellten Aktiva begrenzt. (T2)
  • 1 Ob 42/03p
    Entscheidungstext OGH 25.03.2003 1 Ob 42/03p
    Beisatz: Grundsätzlich ist das Interesse eines Verkäufers am Verkauf einer Sache in Höhe des Kaufpreises anzunehmen. (T3); Beisatz: Die im §5 AHR verwendete Formulierung: "oder aus der Sache selbst ein anderer Wert ergibt" bedeutet nach Wortlaut und Sinngehalt lediglich, dass neben dem Interesse des Auftraggebers eine zweite Möglichkeit bestünde, die Bemessungsgrundlage für das Honorar nicht mit der Mindestbemessungsgrundlage anzusetzen. Keinesfalls bedeutet diese Formulierung, dass auf beide Möglichkeiten "gebündelt" Bedacht zu nehmen wäre. (T4)
  • 5 Ob 96/09t
    Entscheidungstext OGH 15.09.2009 5 Ob 96/09t
    Vgl aber; Beisatz: Völlig überzogene Erwartungen können keine realistische Basis für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage eines Vertragserrichters sein. (T5); Beisatz: Die bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage nach den Grundsätzen des §5AHR bzw (nunmehr) AHK gebotene -notwendigerweise einzelfallbezogene - Berücksichtigung allfälliger Interessen des Auftraggebers oder einer spezifischen Bedeutung der Sache steht der Annahmer einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO entgegen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0052157

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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