Norm
UVG §20 Abs1 Z4 litbRechtssatz
Die Einstellung der Vorschüsse hat rückwirkend auch dann zu erfolgen, wenn erst nach Ablauf der Zeit, für die die Vorschüsse gewährt wurden, offenkundig wird, dass ein Grund zur gänzlichen Versagung nach § 7 Abs 1 Z 1 vorlag.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076769Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.08.2015