RS OGH 1990/6/28 7Ob601/90, 2Ob605/90, 8Ob633/90, 2Ob555/94, 7Ob194/01g, 10Ob34/11i, 10Ob42/15x

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Veröffentlicht am 28.06.1990
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Norm

UVG §20 Abs1 Z4 litb

Rechtssatz

Die Einstellung der Vorschüsse hat rückwirkend auch dann zu erfolgen, wenn erst nach Ablauf der Zeit, für die die Vorschüsse gewährt wurden, offenkundig wird, dass ein Grund zur gänzlichen Versagung nach § 7 Abs 1 Z 1 vorlag.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0076769

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.08.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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