Norm
AußStrG §229 Abs1Rechtssatz
Dem Gläubiger wird daher nur ausnahmsweise das für eine Bekämpfung der Entscheidung nach § 98 EheG erforderliche Rechtsschutzinteresse zukommen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0008592Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.07.2020