Norm
ABGB §140 BeRechtssatz
Die Kosten einer Internatsunterbringung sind als Sonderbedarf zu berücksichtigen, wenn diese aus Gründen der Berufsausbildung erfolgt, eine gleichwertige Berufsausbildung am Ort der Betreuung nicht möglich ist und eine tägliche Zureise vom Wohnort zum Ort der Ausbildung nicht in Betracht kommt oder dem Kind nicht zumutbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0047562Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.12.2018