RS OGH 1990/6/28 8Ob612/90, 9ObA43/11f

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Veröffentlicht am 28.06.1990
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Norm

ZPO §228 B1aa

Rechtssatz

Wird die Feststellung für den - hypothetischen Fall, daß das Gericht in einem anderen Verfahren dem Standpunkt des Klägers nicht Rechnung tragen sollte begehrt, daß diesfalls die beklagte Partei "für jeden Schaden ... nämlich Kapital, Zinsen und Kosten ... haftet ... und den Kläger schadlos und klaglos zu halten" habe, stellt der Kläger in Wirklichkeit ein Klagebegehren, dessen Beurteilung derzeit bloß theoretischen Charakter hat und dessen Behandlung lediglich auf eine antizipierende Wertung eines theoretisch möglichen anderen Beweisergebnisses hinausläuft. Dies widerspricht aber eindeutig den Grundsätzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozeßökonomie.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 612/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 8 Ob 612/90
  • 9 ObA 43/11f
    Entscheidungstext OGH 30.01.2012 9 ObA 43/11f
    Vgl auch; Beisatz: Rein theoretische Befürchtungen genügen den Erfordernissen des § 228 ZPO in Bezug auf die „rechtlich?praktische Bedeutung“ der begehrten Feststellung nicht. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0038900

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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