Norm
ZPO §228 B1aaRechtssatz
Wird die Feststellung für den - hypothetischen Fall, daß das Gericht in einem anderen Verfahren dem Standpunkt des Klägers nicht Rechnung tragen sollte begehrt, daß diesfalls die beklagte Partei "für jeden Schaden ... nämlich Kapital, Zinsen und Kosten ... haftet ... und den Kläger schadlos und klaglos zu halten" habe, stellt der Kläger in Wirklichkeit ein Klagebegehren, dessen Beurteilung derzeit bloß theoretischen Charakter hat und dessen Behandlung lediglich auf eine antizipierende Wertung eines theoretisch möglichen anderen Beweisergebnisses hinausläuft. Dies widerspricht aber eindeutig den Grundsätzen des Rechtsschutzbedürfnisses und der Prozeßökonomie.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0038900Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
24.02.2012