Norm
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C1aRechtssatz
Der Begriff "Revisionrekurs" ist - soweit er in § 14 Abs 1 AußStrG gebraucht wird - einfach als der des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung eines Rekursgerichtes - soweit nicht die einen Aufhebungsbeschluß betreffende Sonderregelung des § 14 Abs 4 AußStrG maßgebend ist - aufzufassen, mag diese bestätigend, abändernd oder zurückweisend (= eine Sachentscheidung ablehnend) sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007190Dokumentnummer
JJR_19900628_OGH0002_0080OB00603_9000000_001