RS OGH 1990/6/28 8Ob603/90, 1Ob678/90, 2Ob549/92, 5Ob566/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1990
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Norm

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs1 C1a

Rechtssatz

Der Begriff "Revisionrekurs" ist - soweit er in § 14 Abs 1 AußStrG gebraucht wird - einfach als der des Rekurses an den Obersten Gerichtshof gegen eine Entscheidung eines Rekursgerichtes - soweit nicht die einen Aufhebungsbeschluß betreffende Sonderregelung des § 14 Abs 4 AußStrG maßgebend ist - aufzufassen, mag diese bestätigend, abändernd oder zurückweisend (= eine Sachentscheidung ablehnend) sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0007190

Dokumentnummer

JJR_19900628_OGH0002_0080OB00603_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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