Norm
FinStrG §4 Abs2Rechtssatz
Ob eine Steuerpflicht (als zur entsprechenden Tatbestandsverwirklichung grundlegende Voraussetzung) überhaupt entstand, ist nach Maßgabe der zur Tatzeit geltenden Steuervorschriften zu beantworten, deren tataktuelle Verletzung durch eine allfällige Substituierung durch andere (für den Abgabenpflichtigen günstigere) Bestimmungen nicht beseitigt wird, weshalb eine nachträgliche außerstrafrechtliche Gesetzesänderung der bereits eingetretenen Strafbarkeit keinen Abbruch tut.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086063Dokumentnummer
JJR_19900628_OGH0002_0120OS00013_9000000_003