Norm
VersVG §12Rechtssatz
Für Teilansprüche, die vom Versicherer nach der Deckungszusage dem Grunde nach abgelehnt worden sind, regelt § 12 VersVG nur den Beginn und die Dauer der Verjährungsfrist, normiert aber keine Formerfordernisse für deren Ablehnung. Damit der Versicherte erkennen kann, daß die Fälligkeit des Leistungsanspruches eingetreten ist, muß eine Ablehnung weiterer Zahlungen klar und unzweideutig sein. Auch aus dem sonstigen Verhalten des Versicherers dürfen sich keine Zweifel an der Bedeutung der Ablehnung ergeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080037Dokumentnummer
JJR_19900628_OGH0002_0070OB00015_9000000_001