Norm
FinStrG §4 Abs1Rechtssatz
§ 4 Abs 1 und 2 FinStrG stellt nur auf die Änderung finanzstrafrechtlicher Vorschriften ab und kommt daher bei Gesetzesänderungen im außerstrafrechtlichen Bereich der Abgabenfestsetzung nicht zum Tragen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0086016Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
16.11.2020