Norm
VersVG §11Rechtssatz
Die Fälligkeit vom Versicherungsnehmer gemachten Versicherungsleistungen tritt bei unterlassenen oder nicht sachdienlichen Erhebungen des Versicherers erst innerhalb einer angemessenen Frist, die einem korrekten Vorgehen entspricht, ein. Macht der Versicherungsnehmer nach der ersten Schadensmeldung noch weitere Schäden geltend, so hat der Versicherer unzweifelhaft zum Ausdruck zu bringen, daß er diese Leistungen ablehnt. Erst daraus kann der Versicherte ersehen, daß der Versicherer keine Erhebungen mehr führt und sein Teilanspruch fällig ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080307Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.11.2017