RS OGH 1990/6/28 7Ob15/90, 7Ob202/12z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1990
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Norm

VersVG §11
VersVG §12 Abs1

Rechtssatz

Die Fälligkeit vom Versicherungsnehmer gemachten Versicherungsleistungen tritt bei unterlassenen oder nicht sachdienlichen Erhebungen des Versicherers erst innerhalb einer angemessenen Frist, die einem korrekten Vorgehen entspricht, ein. Macht der Versicherungsnehmer nach der ersten Schadensmeldung noch weitere Schäden geltend, so hat der Versicherer unzweifelhaft zum Ausdruck zu bringen, daß er diese Leistungen ablehnt. Erst daraus kann der Versicherte ersehen, daß der Versicherer keine Erhebungen mehr führt und sein Teilanspruch fällig ist.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 15/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 7 Ob 15/90
    Veröff: VersRdSch 1991,141
  • 7 Ob 202/12z
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 202/12z
    Vgl auch; Veröff: SZ 2012/145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0080307

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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