RS OGH 1990/7/2 Bkd17/90, 28Os4/15w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1990
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Norm

DSt 1872 §2 A
DSt 1872 §2 D
RAO §9 Abs1

Rechtssatz

Von einem Rechtsanwalt muß angenommen werden, daß er die Standesregeln kennt und sie ihm bei Ausübung seines Berufes bewußt sind; überschreitet er das zulässige Maß von Äußerungen in Schriftsätzen, so nimmt er damit den darin gelegenen Verstoß gegen die Standesregeln zumindest in Kauf, weshalb ihm dieser Verstoß auch subjektiv zuzurechnen ist.

Entscheidungstexte

  • Bkd 17/90
    Entscheidungstext OGH 02.07.1990 Bkd 17/90
    Veröff: AnwBl 1991,170
  • 28 Os 4/15w
    Entscheidungstext OGH 03.12.2015 28 Os 4/15w
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055227

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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