Norm
DSt 1872 §2 ARechtssatz
Von einem Rechtsanwalt muß angenommen werden, daß er die Standesregeln kennt und sie ihm bei Ausübung seines Berufes bewußt sind; überschreitet er das zulässige Maß von Äußerungen in Schriftsätzen, so nimmt er damit den darin gelegenen Verstoß gegen die Standesregeln zumindest in Kauf, weshalb ihm dieser Verstoß auch subjektiv zuzurechnen ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055227Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016