RS OGH 1990/7/2 Bkd17/90, 16Bkd1/91, 4Bkd3/91, 1Bkd11/99, 7Bkd3/01, 16Bkd4/06, 4Bkd5/08, 9Bkd4/13, 2

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.07.1990
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Norm

DSt 1872 §2 D
RAO §9 Abs1
MRK Art10 Abs2 IV4j

Rechtssatz

Nach § 9 Abs 1 RAO sind zwar grundsätzlich alle sachlichen, durch eine entsprechende Information des Mandanten gedeckten Äußerungen des Rechtsanwaltes, die er für die Durchsetzung der Ansprüche seiner Partei für dienlich hält, gerechtfertigt, mögen damit auch schwere Vorwürfe gegen den Gegner oder Dritte verbunden sein, nicht aber darüber hinausgehende, nicht sachbezogene, sondern ausschließlich beleidigende, den Charakter des Gegners (oder Dritten) grob diffamierende Äußerungen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 17/90
    Entscheidungstext OGH 02.07.1990 Bkd 17/90
    Veröff: AnwBl 1991,170
  • 16 Bkd 1/91
    Entscheidungstext OGH 02.09.1991 16 Bkd 1/91
  • 4 Bkd 3/91
    Entscheidungstext OGH 08.03.1993 4 Bkd 3/91
    Vgl auch; Beisatz: In Anbetracht der grundsätzlichen Pönalisierung beleidigender Äußerungen (§§ 111, 115 StGB, § 1330 ABGB ua) widerstreitet somit eine über eine Mitteilung des Sachsubstrates oder der Darlegung einer Rechtsauffassung hinausgehende beleidigende Schreibweise den Gesetzen. (T1)
  • 1 Bkd 11/99
    Entscheidungstext OGH 20.12.1999 1 Bkd 11/99
    Beisatz: Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass Äußerungen, die einer Anspruchsdurchsetzung nicht dienlich, überdies beleidigend und unsachlich sind, den Anordnungen des § 9 Abs 1 RAO widersprechen. (T2)
    Beisatz: Es wird dem Gesetz weder ein verfassungswidriger, gegen Art 10 EMRK verstoßender Inhalt unterstellt, noch denkunmöglich vorgegangen, wenn ein Rechtsanwalt solche Äußerungen in einem Rechtsstreit in eigener Sache gemacht hat (VfGH 1222/93). (T3)
  • 7 Bkd 3/01
    Entscheidungstext OGH 18.06.2001 7 Bkd 3/01
    Vgl auch; Beisatz: Das Überschreiten der einem Juristen grundsätzlich erkennbaren Grenze zwischen Kritik und Beleidigung kann unter besonderen Umständen entschuldbar sein, zumal § 9 Abs 1 RAO durch die Wendung "was er zur Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet" deutlich auf sein Ermessen hinweist, was der subjektiven Tatseite eine besondere Bedeutung verleiht. (T4)
  • 16 Bkd 4/06
    Entscheidungstext OGH 16.10.2006 16 Bkd 4/06
    Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
  • 4 Bkd 5/08
    Entscheidungstext OGH 08.06.2009 4 Bkd 5/08
    Vgl
  • 9 Bkd 4/13
    Entscheidungstext OGH 16.12.2013 9 Bkd 4/13
    Auch; Beisatz: Nach ständiger Rechtsprechung sind Erklärungen, die einen Gegner(-vertreter) hinsichtlich seiner beruflichen Fähigkeiten als minderwertig darstellen und der Lächerlichkeit aussetzen, nicht mit dem Grundrecht auf Meinungsäußerungsfreiheit und der disziplinären Schranken nach § 9 Abs 1 RAO vereinbar. (T5)
  • 20 Os 16/16b
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 20 Os 16/16b
    Vgl auch
  • 20 Os 18/16x
    Entscheidungstext OGH 04.07.2017 20 Os 18/16x
    Vgl auch
  • 24 Ds 6/20x
    Entscheidungstext OGH 18.01.2021 24 Ds 6/20x
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0056312

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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